Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Müller & Co. GmbH

    Wasserburgerstr. 31, 85567 Grafing

     

     

     

    Gültig ab 01.04.2005

  1. Geltungsbereich
  2. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

    Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

    Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

  3. Angebote und Angebotsunterlagen
  4. Speziell ausgearbeitete Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 45 Tagen ab deren Datum verbindlich.

    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor.

  5. Auftragserteilung
  6. Aufträge gelten für uns als zustandegekommen, wenn der Auftrag bei uns eingegangen ist. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir Sie schriftlich bestätigen.

    Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

    Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

  7. Preise
  8. Unsere Preise gelten jeweils ab Werk und grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und können, außer bei vorheriger, gesonderter Vereinbarung, nicht zurückgenommen werden. Preisangaben erfolgen nach bestem Wissen. Sollte die Preisangabe einmal offensichtlich falsch sein, aufgrund von Schreib- oder Rechenfehlern, behalten wir uns vor, den korrekten Preis nachträglich zu berechnen.

    Soweit zwischen Vetragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise. Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

    Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen bzw. Eilaufträge werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

    Die Abschreibung von Abrufen erfolgt nach Maßgabe der vorgenommenen Lieferungen. Wird über die Bestellmenge hinaus abgerufen, so sind wir berechtigt, den Überschuß zu streichen oder zum Tagespreis der Ablieferungszeit zu berechnen.

    Bei Fertigungsänderungen müssen Preise und Lieferzeiten neu vereinbart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und uns zu erstatten.

    Wir behalten uns verbessernde Abänderungen im Lieferumfang vor, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung, sowie der Bestellmenge verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

  9. Zahlungsbedingungen
  10. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar. Der Besteller kann die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären oder nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

    Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Erfolgt aufgrund besonderer Vereinbarungen die Zahlung durch Wechsel, so sind die Diskont- und Wechselspesen vom Besteller zu vergüten. Die Zahlung ist erst am Tag der Einlösung als erfolgt anzusehen.

    Bei Zahlungsverzug werden 15,- Euro Mahnkosten berechnet. Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzug die banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zu berechnen.

    Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

  11. Lieferzeiten
  12. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilen wir dies unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.

    Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Umstandes, den unser Betrieb bzw. unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

    Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei einem unserer Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Wir sind damit des weiteren berechtigt, für den Fall, daß die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

    Verzögern sich Durchführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Besteller auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadenersatz verlangen bzw. dem Besteller eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten werden. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller bisher entstandenen Aufwendungen zu.

  13. Versand und Gefahrübergang
  14. Die Lieferung erfolgt ab Werk und stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht bereits auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat.

    Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.

    Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf Ihn über.

    Eine Versicherung der Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

    Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Annahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, daß der Kunde eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.

    Abweichungen der Liefermengen von den Bestellmengen sind bis zu 5 % bei Mengen von über 200 Stück, 10 % bis 200 Stück und max. 2 Stück bis 12 Stück pro Position, gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlußmenge wie hinsichtlich einzelner Teillieferungen, wenn die Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen dem Besteller zumutbar sind.

  15. Rücktrittsrecht
  16. Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn uns die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn wir uns im Verzug befinden und eine uns mit Rücktrittsdrohung gesetzte Nachfrist für die Behebung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos haben verstreichen lassen oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen uns unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden. kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Ausser dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 9 und 10 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

  17. Mängelansprüche und Gewährleistung
  18. Für Mängel haften wir wie folgt:

    Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Ist die erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, dürfen wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen -in der Regel zwei- sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

    Offensichtliche Mängel können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung, schriftlich angezeigt werden. Bei verspäteter Anzeige erlischt die Gewährleistungspflicht.

    Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung zur Verfügung zu stellen. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen.

    Macht der Besteller eine Mängelrüge geltend, so dürfen Zahlungen aus diesem Grunde nur in nach den jeweiligen Umständen verhältnismäßiger Höhe zurückbehalten werden.

    Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung in der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

  19. Haftungsbegrenzung
  20. Grundsätzlich haften wir für Schäden am Werkstück nur bis zur Höhe unserer Bearbeitungkosten.
    Es gilt als ausdrücklich vereinbart, das wir dem Besteller keinen Schadenersatz zu leisten haben für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und Gewinnentgang. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzugs werden im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf den Schaden am Vertragsgegenstand beschränkt.

    Sonstige Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund werden auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

    Die Haftung für jegliche, auch wirtschaftliche oder indirekte, Folgeschäden ist ausgeschlossen.

    Wird eine Ware vom Besteller auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt oder bearbeitet, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion oder der genannten Angaben, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgte. Der Besteller hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

    Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen bestimmt.

  21. Eigentumsvorbehalt
  22. Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag unser Eigentum.

    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt - wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen - der Auftragggeber.

    Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

    Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte bereits jetzt an uns abgetreten werden.

    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

  23. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  24. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Betriebes (Grafing), soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB.

  25. Schlußbestimmungen
  26. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile solcher Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.